AGB's
Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Allgemein
Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für sämtliche Dienstleistungen und Produkte der Touristischen Unternehmung Grächen AG (TUG AG). Zusätzlich können bei Benutzung bestimmter Dienstleistungen besondere Bestimmungen zur Anwendung kommen.
2. Billette und Abonnemente
2.1. Gültigkeit
Sämtliche Billette und Abonnemente sind persönlich und nicht übertragbar. Sie sind nur während den publizierten Betriebszeiten gültig.
Einzel- & Retourfahrten sind nur für Fussgänger und Schlittler erhältlich.
2.2. Datenträger
Werden Tickets als Key-Card ausgestellt, fällt eine Depotgebühr von CHF 5.00 an. Das Depot wird bei Rückgabe der Keycard zurückerstattet. Die Keycard kann in den Restaurants oder Hotels als Zahlungsmittel verwende werden. Im Falle einer beschädigten Keycard wird kein Depot vergütet.
2.3. Verlust oder Diebstahl
Für Fahrkarten ab 2 Tagen Gültigkeit erhält der Käufer einen Sperrnummernbeleg. Bei Verlust oder Diebstahl des Abonnements wird gegen Vorweisen des Sperrbelegs einmal Ersatz geleistet. Für die Ausstellung der Ersatzkarte wird eine Bearbeitungsgebühr von CHF 20.00 (zzgl. Depot) in Rechnung gestellt.½- und Tageskarten sowie Einzelfahrten werden bei Verlust nicht ersetzt.
2.4. Missbrauch / Fälschung
Missbräuchlich verwendete oder gefälschte Billette und Abonnemente werden eingezogen. Im Gebrauch stehende, nicht zum Gebrauch taugliche Billette und Abonnemente können unter Anwendung derselben Bestimmung entzogen werden. Der Verwender hat für Skipässe eine Umtriebsentschädigung von CHF 200.- sowie den Tageskarten resp. Einzelfahrtenansatz zu bezahlen.
Zivil- oder strafrechtliche Massnahmen bleiben vorbehalten
2.5. Umtausch / Rückerstattung
Billette und Abonnemente können nachträglich nicht in andere Billette oder Abonnemente umgetauscht werden.
Geldrückgabe ist sofort nachzuzählen. Spätere Reklamationen können nicht mehr berücksichtigt werden.
Allen Kunden wird empfohlen beim Kauf eines Mehrtagespasses eine Zusatzversicherung abzuschliessen. ,,SnowAssist" (Aufpreis CHF 5.00 / Tag) bietet Kunden eine temporäre und subsidiäre Assistance-Versicherung, welche unter anderem Rettungs-, Transport- und Behandlungskosten im Falle eines Skiunfalls deckt. Das Versicherungsprodukt „SkipassAssur" (Aufpreis CHF 3.00 / Tag) deckt die Rückerstattung ihres Skipasses, der Skimiete und Skilektionen bei Unfall, Krankheit oder ungünstigen Wetterbedingungen. Saison- und Jahrespässe können ebenfalls versichert werden.
Es ist Sache des Kunden, allfällige Rückerstattungsansprüche gegenüber seiner Versicherung geltend zu machen.
Ohne Zusatzversicherung besteht keinerlei Anspruch auf Rückerstattung / Verlängerung bei Schlechtwetter, Lawinengefahr, unvorhergesehene Abreise, Betriebsunterbrechungen, Sperrung der Skiabfahrten, Schliessung von Skigebieten oder Teilen von Skigebieten aus Witterungsgründen, Schneemangel, Lawinengefahr etc.
Fahrkartenverlust: ½- und 1-Tageskarten sowie Einzelfahrten werden bei Verlust nicht ersetzt. Für Fahrkarten ab 2 Tagen Gültigkeit erhält der Käufer einen Kauf / Sperrnummernbeleg. Nur gegen Vorlage dieses Beleges können verlorene Fahrkarten ersetzt werden.
Für die Valais SkiCard und den SnowPass Wallis gelten die separaten Bedingungen der Walliser Bergbahnen (https://www.rmv-wbb.ch/)
Für den Oberwalliser Skipass gelten die separaten Bedingungen der Oberwalliser Bergbahnen (https://www.oberwalliser-skipass.ch/)
Kann die TUG AG ihre Pflichten aus dem Transportvertrag in Folge von Umständen, welche sie nicht abzuwenden vermögen, nur teilweise oder gar nicht erbringen, entstehen dem Käufer eines Skipasses daraus keinerlei Ansprüche auf Reduktion oder Rückerstattung der Fahrkosten.
Dies gilt insbesondere in folgenden Fällen:
- Betriebseinstellungen und Pistensperrungen aus Sicherheitsgründen und infolge höherer Gewalt wie schlechten Schnee- und Witterungsverhältnissen (z. B. Wind), Lawinengefahr oder behördlicher Anordnungen;
- Betriebseinschränkungen und teilweise Einstellung von Transportanlagen aufgrund saisonbedingtem, reduziertem Bahnbetrieb;
- Überlastung der Transportanlagen;
- Betriebsstörungen, z.B. infolge technischer Defekte oder Stromunterbrüchen;
2.6. Fahrausweiskontrolle
Es besteht ein elektronisches Ausgabe- und Kontrollsystem für Fahrausweise. Die Leser sind ordnungsgemäss zu benutzen und der Skifahrer hat den Weisungen des Personals Folge zu leisten. Der Skipass/Beleg ist auf Verlangen vorzuweisen. Es werden zusätzliche sporadische Kontrollen im Skigebiet durchgeführt.
3. Ausschluss vom Transport
3.1. Allgemein
Personen können vom Transport ausgeschlossen werden, wenn sie:
- betrunken sind oder unter Einfluss von Betäubungsmitteln stehen;
- sich ungebührlich benehmen;
- die Benützungs- und Verhaltensvorschriften oder die darauf gestützten Anordnungen des Personals nicht befolgen.
3.2. Transporte zur Ausübung eines Sportes
Sind die Witterungsbedingungen zur Ausübung des Sports ungeeignet, insbesondere bei Lawinengefahr, können Personen vom Transport zur Ausübung des Sports ausgeschlossen werden.
Weiter können Personen vom Transport zur Ausübung eines Sports ausgeschlossen werden, wenn sie unmittelbar vor dem beabsichtigten Transport Dritte gefährden und Grund zur Annahme besteht, dass sie weiterhin Dritte gefährden werden. Im Wiederholungsfall oder in schwerwiegenden Fällen kann das Billett oder Abonnement entzogen werden.
Eine Gefährdung Dritter liegt namentlich vor, wenn die betreffende Person:
- sich rücksichtslos verhalten hat;
- einen lawinengefährdeten Hang befahren hat;
- Weisungs- und Verbotstafeln, die der Sicherheit dienen, missachtet hat;
- insbesondere Wildruhezonen befahren hat;
- sich den Sicherheitsanordnungen des Aufsichts- und des Rettungsdienstes widersetzt hat.
4. Haftung
Soweit zulässig wird die Haftung der Seilbahnunternehmung auf grobfahrlässiges und vorsätzliches Verhalten beschränkt.
5. Sicherheit auf der Piste/ Rettungsdienst
5.1. Allgemein
Die FIS-Verhaltensregeln und SKUS-Richtlinien sind zu beachten. Jeder Skifahrer fährt auf eigene Verantwortung. Markierte und abgesperrte Pisten sind auf keinen Fall zu verlassen. Wald- und Wildschutzzonen sind zu meiden. Halten Sie sich an die allgemeinen gültigen Vorschriften. Schlitteln auf den Pisten ist verboten.
Ausserhalb der Bahnbetriebszeiten sowie nach erfolgter Schlusskontrolle sind Pisten und Abfahrten geschlossen und damit gesperrt. Das Befahren oder Begehen der Pisten nach Pistenschluss ist aus Sicherheitsgründen verboten.
5.2. Rettungsdienst
Verunfallt der Kunde auf dem Gebiet der TUG AG und muss deshalb der Rettungsdienst aufgeboten werden, wird dem Kunden ein Betrag von maximal CHF 270.00 zuzüglich Materialkosten in Rechnung gestellt. Kosten Dritter (z.B. Air Zermatt, Arzt) werden direkt durch den Kunden bezahlt. Allfällige Rückerstattungsansprüche muss der Kunde gegenüber seiner Versicherung geltend machen.
6. Anwendbares Recht / Gerichtsstand
Der Vertrag zwischen Kunde und der TUG AG untersteht dem schweizerischen Recht.
Gerichtsstand ist Visp, soweit nicht zwingende gesetzliche Bestimmungen einen anderen Gerichtsstand vorschreiben.
Grächen, August 2019